Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 304 Widerruf der Erlaubnis
Stand: 29.12.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/304#abs-1 (1) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ist zu widerrufen,
Der Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des Insolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlungen des Versicherungsunternehmens nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/304#abs-2 (2) Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seit der Erteilung innerhalb von zwölf Monaten von ihr keinen Gebrauch gemacht hat oder seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb eingestellt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/304#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis ganz oder teilweise widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/304#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Aufsichtsbehörden aller übrigen Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt, und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über den Widerruf der Erlaubnis. Allein oder zusammen mit diesen Behörden trifft sie alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Belange der Versicherten eines Erstversicherungsunternehmens oder die Interessen der Vorversicherer eines Rückversicherungsunternehmens zu wahren. Insbesondere kann sie die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Personen übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/304#abs-5 (5) Nach dem Widerruf der Erlaubnis dürfen keine neuen Versicherungsverträge mehr abgeschlossen und früher abgeschlossene weder erhöht noch verlängert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/304#abs-6 (6) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb wie ein Auflösungsbeschluss. § 199 Absatz 3 findet keine Anwendung. Auf Anzeige der Aufsichtsbehörde wird der Widerruf in das Handelsregister eingetragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/304#abs-7 (7) § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.